Prüfungen an Feststellanlagen

1. Allgemein

Entsprechend den Richtlinien für Feststellanlagen des DIBt ist- dem Betreiber über die erfolgreiche Abnahmeprüfung eine Bescheinigung auszustellen

  • der Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung aufzuzeichnen
  • die Aufzeichnung beim Betreiber aufzubewahren

2. Quellen für notwendige Prüfungen und Wartungen Prüfung nach betriebsfertigen Einbau – Abnahmeprüfung

Wird gefordert durch:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, (früher: Richtlinien für Feststellanlagen, Punkt 5)
  • Technische Hausprüfverordnung der Bundesländer teilweise
  • Herstellerangaben z. B. Montage- und Serviceanleitungen

Wiederkehrende Prüfung – Periodische Überwachung

Wird gefordert durch:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, (früher: Richtlinien für Feststellanlagen, Punkt 6), DIN 14677
  • Technische Hausprüfverordnung der Bundesländer teilweise
  •  Herstellerangaben z. B. Montage- und Serviceanleitungen

Die angegebenen Fristen sind teilweise unterschiedlich. Es gilt darum die kürzeste Angabe: Jährliche Prüfung (alle 12 Monate) Die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, (früher: Richtlinien für Feststellanlagen) fordert zusätzlich noch eine monatliche / vierteljährliche* Funktionsprüfung und verweist auf die DIN 14677.

Wiederkehrende Wartung 
Wird gefordert durch:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, (früher: Richtlinien für Feststellanlagen, Punkt 6), DIN 14677
  • Herstellerangaben z. B. Montage- und Serviceanleitungen

Die Durchführung einer Abnahmeprüfung und der jährlichen Wartung bzw. Prüfung ist nur durch autorisierte Sachkundige möglich.

Abnahmeprüfung nur durch

  • Fachkräfte der Hersteller von Auslöse- und/oder Feststellvorrichtungen
  •  herstellerautorisierte Fachkräfte oder
  • Fachkräfte einer dafür benannten Prüfstelle

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (früher: Richtlinien für Feststellanlagen, Punkt 5)

Jährliche Prüfung und Wartung nur durch

  • einen Fachmann oder eine dafür ausgebildeten Person Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (früher: Richtlinien für Feststellanlagen, Punkt 5)
  • einen Sachkundigen

Technische Hausprüfverordnung der Bundesländer, teilweise

Monatliche Prüfung durch

  • eine eingewiesene Person



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